Themenpapier

Gewaltenteilung

Die Gewaltenteilung in Deutschland ist durch das Grundgesetz (GG) Artikel 20, Absatz 2, Satz 2 geregelt, welches sie in die drei voneinander unabhängigen Organe Legislative, Exekutive und Judikative aufteilt...

Warum die deutsche Gewaltenteilung formal stark aussieht, in der Praxis aber durch Parteipolitik unterlaufen wird — mit konkreten Reformvorschlägen. Position aus 2024.

Die Gewaltenteilung in der BRD

Die Gewaltenteilung in Deutschland ist durch das Grundgesetz (GG) Artikel 20, Absatz 2, Satz 2 geregelt, welches sie in die drei voneinander unabhängigen Organe Legislative, Exekutive und Judikative aufteilt (gesetzgebende Gewalt, ausführende oder vollziehende Gewalt und rechtsprechende Gewalt). Zur Legislativen gehören die Parlamente (Bund und Länder), zur Exekutiven gehören die Regierungen, die Judikative wird durch Länder- und die Bundesgerichte sowie die Staatsanwaltschaft definiert.

Artikel 20GG (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland besagt, dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist. Im Absatz 2 wird das Volk als konstitutiver Begründer der Staatsgewalt definiert. Durch die Formulierung "Alle" wird festgehalten, dass es keine Gewalt mehr geben darf, die nicht vom Volk begründet ist. Die Staatsgewalt wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Durch die Abgrenzung zwischen Bund und Ländern ergibt sich in der Darstellung der Gewaltenteilung folgende Matrix:

Quelle: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Gewaltenteilung_H-V.svg Unter der horizontalen Gewaltenteilung versteht man die Aufteilung der Macht im Staat auf die drei Bereiche Legislative, Exekutive und Judikative, die voneinander funktional getrennt sind, aber miteinander in Wechselwirkung stehen. Unter der vertikalen Gewaltenteilung versteht man die Aufteilung der rechtlichen Kompetenzen unseres Föderalstaates zwischen Bundesebene und Länderebene. Sie ist das Hauptbeispiel regionaler politischer Dezentralisierung. Diese setzt sich innerhalb der Länderebene in Untergliederungen fort (Regierungsbezirke, Landkreise und Gemeinden). Hierdurch schafft man einen Stufenbau der Kompetenzen, der dazu führt, dass in der staatlichen Ordnung rechtlich und politisch eine "Steuerung der Selbststeuerung" entsteht. Das dient, zusammen mit dem Subsidiaritätsprinzip, dazu, überschaubare Lebens- und Funktionsbereiche zu schaffen, dadurch die demokratische Teilhabe der Bürger am politischen System zu stärken und dieses insgesamt zu vermenschlichen. Das Subsidiaritätsprinzip besagt hierbei, dass sämtliche Maßnahmen und Handlungen, die auf einer politischen Ebene durchgeführt und umgesetzt werden können, auch von dieser Ebene durchgeführt werden sollen. Was also z.B. auf kommunaler Ebene durchgeführt und umgesetzt werden kann, das soll auch dort umgesetzt werden.

Nachfolgende Grafik stellt die Grundstruktur der drei Säulen der Gewaltenteilung dar:

Quelle: Bildliches Zitat aus: Mensch und Politik, Sozialkunde Bayern, Klasse 11, Dr. Florian Hartleb u. Christian Raps, Verlag Schroedel 2009 Durch die Gewaltenteilung soll Macht beschränkt bzw. auf mehrere Machtträger verteilt werden, damit sich die gesamte Staatsmacht nicht auf ein Organ konzentriert. Inoffiziell kann die Presse bzw. die öffentlichen Medien als 'Vierte Staatsgewalt' angesehen werden, da sie gerade in der heutigen Zeit einen immer größer werdenden Einfluss auf die öffentliche Wahrnehmung hat und somit an Bedeutung gewinnt.

Vom Grundsatz her soll die Presse frei und unabhängig sein. In der Realität ist sie dies jedoch nicht, weil sie letztendlich den wirtschaftlichen und politischen Interessen der Verleger oder Eigentümer unterliegen. Hinzu kommt, dass zahlreiche Stiftungen der großen Verlage und Medien auf staatliche Förderungen angewiesen sind. Eine Unabhängigkeit ist somit in Frage zu stellen. Das gleiche gilt auch für die Wirtschaft sowie die Gewerkschaften und deren Interessenvertreter, die auf Politiker und Funktionäre massiv einwirken (Lobbyismus) und deshalb gerne auch als 'Fünfte Gewalt' im Staate bezeichnet werden.

Aktuelle Situation in Deutschland

Schaut man sich nun die reale Umsetzung der Vorgabe zur Gewaltenteilung durch Art. 20 GG in Deutschland an, so zeigen sich deutliche Diskrepanzen zwischen den Normen des Grundgesetzes und der gelebten Praxis! In Deutschland wird die Judikative vielmehr durch die Exekutive gesteuert, an deren Spitze die Regierung steht. Die Judikative ist somit NICHT unabhängig, da ihre Repräsentanten, nämlich die Staatsanwälte und Richter direkt oder indirekt durch die Exekutive, nämlich über die Organe Bundestag bzw. Länderparlamente und deren Minister bestellt bzw. ernannt werden. Entgegen der o.a. Darstellung der drei voneinander unabhängigen Säulen der Gewaltenteilung in Deutschland, die so wie dargestellt im Grundgesetz verankert ist, sieht es in der aktuellen Praxis demnach so aus, dass die jeweiligen Landesjustizverwaltungen bzw. auf Bundesebene die Bundesjustizverwaltung sowohl gemäß freigegebenen Planstellen die Staatsanwälte, als auch die Richter in ihr Amt bestellen. Insofern sind die zuständigen Justizministerien (Länder- wie Bundesebene) der aktuellen Regierungen den Staatsanwälten und Richtern weisungsbefugt. Gemäß Grundgesetz sollen die Staatsanwälte und insbesondere die Richter, welche letztendlich Recht sprechen sollen, aber unabhängig sein. Wenn es also um eine wohlwollende Bewertung seitens der Justizministerien geht, welche für einen weiteren Aufstieg eines Staatsanwaltes oder Richters auf der Karriereleiter unabdingbar ist, liegt zumindest eine indirekte Abhängigkeit auf der Hand. Eine detaillierte Ausführung zu dem Thema 'Unabhängige Justiz' ist im Liberatio-Archiv zu finden. Die geschriebenen Worte des Artikel 20 GG werden demnach in der Realität in Deutschland derart umgesetzt, dass die Legislative zwar teilweise unabhängig von der Exekutiven ist (s.u. unter "Parteiräson"), die Judikative ist es aber nicht. Einzige Ausnahme hiervon ist das Bundesverfassungsgericht, dessen Richter vom Bundesrat und Bundestag gewählt und vom Bundespräsidenten ernannt werden. Durch diese Entkopplung von der jeweiligen Bundesregierung und Erweiterung auf die Ebenen Bundestag (also einschließlich der Oppositionsparteien) und Bundesrat, welcher durch alle Länderregierungen bestellt wird (also de facto alle große sog. Volksparteien), erlangt das Bundesverfassungsgericht als oberstes deutsches Gericht einen nahezu parteineutralen Status. Das Bundesverfassungsgericht ist das höchste deutsche Gericht und wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes. Obgleich es der Judikativen angehört, kann das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen mit Gesetzeskraft erlassen und greift somit in den Bereich der Legislativen ein (z.B. Schwangerschaftsabbruch nach §218 StGB).

Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass auch die Unabhängigkeit der Legislative von der Exekutive stark beschnitten wird. Durch die starke Funktion des Fraktionsvorsitzenden, der den Vorsitz der Parlamentarier seiner Partei innerhalb des Parlaments darstellt und der naturgemäß ein 100%ig linientreuer Gefolgsmann des Parteivorsitzenden und/oder Kanzlers und/oder Ministers ist, wird den Abgeordneten der eigenen Partei ein sog. Fraktionszwang auferlegt. Parteimitglieder, die sich ihm nicht unterwerfen, haben keine Aussicht auf obere Plätze der Parteiliste, die bei Verlust von Direktmandaten über den weiteren Zugang zum Parlamentsmandat entscheiden. Diese Parteiräson, die auch für den Parlamentarier sehr bequem ist (befreit sie ihn doch von der detaillierten Einarbeitung in Gesetzesinitiativen und verschafft ihm Zeit für zahlreiche Lukrative Nebeneinkünfte), unterbindet erfolgreich, dass die Norm des Art. 38 GG, nach der die Parlamentarier weder an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind, Anwendung findet.

Gegen dementsprechende Änderungen/Reformen der Staatsorganisation zu einem dem GG entsprechenden Ergebnis, regt sich seit Jahrzehnten erfolgreich heftiger Widerstand. Zum einen geben Politiker ihre Macht ungerne ab, zum anderen würde eine Änderung/Reform der deutschen Staatsorganisation nach europäischem Vorbild (siehe nachfolgend z.B. das Modell einer unabhängigen Judikative am Beispiel Dänemarks) dazu führen, dass bereits beschrittene Karrierewege im Staatsdienst schlichtweg verschwinden würden. Veränderungsbestrebungen treffen daher aus den genannten Gründen insbesondere in den Parteiführungen auf heftigen Widerstand.

Die Judikative im europäischen Vergleich

Wie die Judikative vollständig von der öffentlichen Verwaltung, dem Justizministerium, abgekoppelt werden kann, soll am Beispiel Dänemarks näher erläutert werden: Auf Grund eines Justizskandals Anfang der 1990er Ja hre, welcher letzten Endes zum Sturz der damaligen dä nischen Regierung führte, wurde 1999 eine umfassende Reform der Justiz vorgenommen, die als Ergebnis zu einer v on den anderen Gewalten unabhängigen Justiz führte. Zum ei nen wurde eine unabhängige Gerichtsverwaltung unter der Leitung eines von Richtern dominierten Gremiums ein geführt, und zum anderen wurde ein vom Justizminist erium unabhängiger Richter-Berufungsrat etabliert, der so zusammengesetzt ist und auf eine Weise arbeitet, dass die Berufung von Richtern auf einer objektiven sachlichen Basis e rfolgt und auch die Vorgaben der breiter gefächerten Rekrutierung möglichst effizient erfüllt werden.

Aufbau und Ablauforganisation sollen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Objektivität der Richter auswahl stärken. Die Ernennung von Richtern muss auf einer umfassende n Bewertung der Qualifikationen des Kandidaten für da s Amt beruhen. Entscheidende Bedeutung ist den rechtlichen und persönlichen Qualifikationen beizumessen. Auch die Breite der Erfahrung der Kandidaten muss berücksichtigt wer den, denn in den Gerichten sollen Richter mit versc hiedenen beruflichen Hintergründen tätig sein. Der Richter-Be rufungsrat besteht aus einem Richter des Obersten G erichtshofs, einem Richter von einem der zwei Landesgerichte, ei nem Richter eines der Amtsgerichte, zwei Vertretern der Öffentlichkeit und einem Rechtsanwalt. Die Mitglieder des Rates werden vom Justizminister auf Vorschlag des Obersten Gerichtshofs bzw. Landesgerichts und der dänischen Richtervereinigung ernannt, der Anwal t auf Vorschlag der Anwaltsvereinigung, und die Vertr eter der Öffentlichkeit auf Vorschlag des Städtetages und de r Erwachsenenbildungsvereinigung. Sie sollen Personen sein, die "gesellschaftlich engagiert und breitgefächert interessiert" sind sowie "persönliche Integrität und Effektivität" besitzen. Der Richter-Berufungsrat gibt nur Empfehlungen. Ursprünglich ging der Vorschlag dahin, mehrere Kandidaten gleicher Eignung vorzuschlagen und Minderheitsvoten zuzulassen. Das hätte dem Justizminister eine Auswahl überlassen. Das wollte der Minister jedoch nicht, sondern bestand auf nur einem Vorschlag. So geschah es. Im unwahrscheinlichen Fall, dass der Justizminister den vorgeschlagenen Kandidat en nicht will, muss er den Rechtsausschuss des Parla ments anrufen. Quelle: Selbstverwaltung der Dritten Gewalt in Dänemark - gewaltenteilung.de, Vortrag von Niels Waage, Vizepräsident des dänischen Arbeitsgerichts,, gehalten am 25.08.2011,Abgedruckt in Betrifft JUSTIZ 2013, Seiten 135 ff.

Spanien orientierte sich nach dem Ende der Diktatur in seiner Verfassung vom 29. Dezember 1978 an dem Vorbild Italiens, das in seiner Verfassung vom 27. Dezember 1947 aus seiner diktatorischen Vergangenheit Lehren gezogen und die Judikative aus den Fesseln der Exekutive herausgelöst hatte.

Bis auf Deutschland, Österreich und die Tschechische Republik sind inzwischen alle Mitgliedsländer der Europäischen Union in jeweils landesspezifischen Modifikationen dem italienischen Vorbild eines organisatorisch dreigliedrigen Staatsaufbaus gefolgt, zuletzt Großbritannien in einer Reihe von Reformen zwischen 2003 und 2008.

In Spanien ist die Gewaltenteilung ein Strukturelement der Staatsorganisation. Die Gerichte unterstehen nicht der Regierung - sie werden von einem eigenständigen dritten Machtträger verwaltet.

Die jetzigen staatlichen Organisationsstrukturen in der Bundesrepublik stammen noch aus den Zeiten von Bismarck. Und obgleich der Europarat die Bundesrepublik Deutschland gem. nachfolgender Pressemitteilung vom 30.09.2009 aufgefordert hat, ein System der Selbstverwaltung der Justiz einzuführen, kommt Deutschland bis dato dieser Aufforderung nicht nach.

Quelle: Europarat Pressemitteilung - gewaltenteilung.de gewaltenteilung.de Großbritannien hat diese Forderung mittlerweile umgesetzt und ein System etabliert, welches die Unabhängigkeit der Justiz gewährleistet.

LibeRatio fordert eine GG-konforme Realisierung der Gewaltenteilung durch folgende Maßnahmen:

  • Stärkung der Justiz durch Abkoppelung weiter Teile der Judikative, insbesondere der Gerichtsbarkeit von der Exekutiven durch Einführung eines Richterrates nach dem Vorbild Dänemarks (Sicherstellung von Unabhängigkeit, Integrität und Kompetenz bei der Ernennung von Richtern)
  • Abkoppelung der Wahlperiode des Richterrates von d er der Landtags- oder Bundestagswahl
  • Verbot jeglicher dirigistischer (z.B. totalitärer, antidemokratischer oder korruptiver) Eingriffe der Exekutivgewalt in die Gerichtsbarkeit
  • Verbleib der Staatsanwaltschaften in der Verantwor tung der Exekutiven; als Ausnahme sollen Verfahren gegen Amtspersonen der Exekutive (hohen Normen folgend) durch bzw. über den Richterrat selbst angestrengt und betrieben werden können
  • Stärkung der Legislative durch ein Verbot des Frak tionszwangs oder sonstiger Bevormundung von Parlamentariern
  • Abschaffung des personalisierten Verhältniswahlrec hts und Übergang zu einem Mehrheitswahlsystem, bei dem Parlamentssitze nur durch Direktmandate besetzt werden bei gleichzeitiger Durchführung einer Wahlkreisreform zur Reduktion derselben auf ca. 200 bei vergleichbarer Bevölkerungsmenge.