Aufbau des Justizapparates in Deutschland
Die Justiz in Deutschland muss generell in die zwei grundlegenden Ebenen Bund und Länder unterteilt werden. Wobei weniger als 500 Bundesrichter mehr als 20.000 Landesrichtern gegenüberstehen. Das Bundesverfassungsgericht besteht dabei lediglich aus 16 Richtern. Insgesamt gibt es in Deutschland 1.109 Gerichte. Detaillierte Betrachtungen der Justiz (Judikative) in Bezug auf ihre Stellung und Bedeutung als Bestandteil der Gewaltenteilung sowie auf die Frage der gemäß Grundgesetz (GG) geforderten Unabhängigkeit, ist im LibeRatio-Archiv unter "Gewaltenteilung/Balance of Power" sowie im Konzept "Unabhängige Justiz" zu finden. Die Gerichte auf Bundesebene:
- Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- Bundesfinanzhof (BFH)
- Bundessozialgericht (BSG)
- Bundesarbeitsgericht (BAG)
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Bundespatentgericht (BPatG)
- Wehrstrafgerichte (WSG)
- Truppendienstgerichte (TDinG)
- Bundesdisziplinargericht (BDisG) Die Gerichte auf Landesebene:
- Landesverfassungsgerichte (LVerfG)
- Oberverwaltungsgerichte (OVG); in Baden-Württember g, Bayern und Hessen Verwaltungsgerichtshof genannt (VGH)
- Finanzgerichte (FinG)
- Landessozialgerichte (LSG)
- Landesarbeitsgerichte (LAG)
- Oberlandesgerichte (OLG)
- Verwaltungsgerichte (VG)
- Sozialgerichte (SG)
- Arbeitsgerichte (ArgG)
- Landgerichte (LG)
- Amtsgerichte (AG)
Die rechtsprechende Gewalt wird den Richtern innerhalb der o.a. Grundstruktur anvertraut und durch die einzelnen Gerichte ausgeübt (Art. 92 GG). Die gerichtlichen Verfahren sowie die jeweiligen Rechtswege ergeben sich aus den Prozessordnungen und dem Gerichtsverfassungsgesetz (Art. 74, Abs.1, Nr1, GG).
Art. 95 GG
Art. 96 GG Gerichtsorganisation in Deutschland (graphische Darstellung:
Quelle: Wikipedia; https://de.wikipedia.org/wiki/G erichtsorganisation_in_Deutschland Prinzipiell muss zwischen der Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit unterschieden werden.
Verfassungsgerichtsbarkeit
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes, unserer Verfassung. Dabei übt es die Rechtsprechung im Streitfall und bei Verfassungsschutzklagen aus. Die einzelnen Bundesländer haben ebenso Verfassungsgerichte, die aber kein Instanzenverhältnis zum BVerfG haben. Den Verfassungsgerichten der Länder obliegt insbesondere die Prüfung der Vereinbarkeit von Gesetzen des Landes mit dem Landesverfassungsrecht und die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Verfassungsleben des Landes. Die Verfassungsbeschwerde ist die wichtigste Einrichtung der Verfassungsgerichtsbarkeit. Sie nimmt einen Anteil von 90% aller Verfahren beim BVerfG ein, ist jedoch keine Erweiterung fachgerichtlicher Instanzen. Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz (ein Klageweg, der über Revision und Berufung beschritten wird, endet maximal beim Bundesgerichtshof (BGH) und niemals beim BVerfG). Die Verfassungsbeschwerde beim BVerfG gibt jedem Bürger sowie jeder juristischen Person die Möglichkeit, seine Grundrechte und diesen gleichgestellte Rechte, als außerordentlichen Rechtsbehelf durchzusetzen. Darüber hinaus ist das BVerfG auch zuständig für Normenkontrollverfahren, Wahlprüfungen, Parteienverbote, Organstreitigkeiten oder Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern (Art. 93 GG).
Fachgerichtsbarkeit
Die Fachgerichtsbarkeit untergliedert sich in folgende fünf Zweige:
- ordentliche Gerichtsbarkeit
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Arbeitsgerichtsbarkeit
- Sozialgerichtsbarkeit
- Finanzgerichtsbarkeit Ordentliche Gerichtsbarkeit
Die ordentlichen Gerichte üben die Strafgerichtsbarkeit (StGB) und die Zivilgerichtsbarkeit (BGB) aus. Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist vierstufig aufgebaut, was den jeweiligen Instanzen entspricht:
- Bundesgerichtshof
- Oberlandesgerichte (in Berlin Kammergericht)
- Landesgerichte
- Amtsgerichte Daneben besteht als besonderes Gericht das Bundespatentgericht.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Verwaltungsgerichte sind für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zuständig. Die Abgrenzung zu den Zivilgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit ist ebenso kompliziert wie umstritten, da es zum einen Überschneidungen gibt und zum anderen unterschiedliche Juristen und Instanzen zu voneinander abweichenden Interpretationen einzelner Gesetzestexte kommen. Grundsätzlich lassen unsere Gesetzestexte auch immer Spielraum für Interpretationen, wie auch nachfolgend noch erwähnt. Daher wird bei Verhandlungen gerne auf sog. Präzedenzfälle, mit bereits gesprochenen Urteilen, hingewiesen.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut:
- Bundesverwaltungsgericht
- Oberverwaltungsgerichte (in BW, Bayern und Hessen Verwaltungsgerichtshof (VGH) genannt)
- Verwaltungsgerichte
Eine besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundes bilden die Wehrdienstgerichte Arbeitsgerichtsbarkeit Die Arbeitsgerichte sind zuständig für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, für Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien und für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Betriebsverfassung (BetrVG). Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut:
- Bundesarbeitsgericht
- Landesarbeitsgerichte
- Arbeitsgerichte
An den Arbeitsgerichten nehmen ehrenamtliche Richter, die aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestellt werden, an der Rechtsprechung teil.
Sozialgerichtsbarkeit
Die Sozialgerichte sind zuständig für Streitigkeiten, die sich aus dem Sozialrecht ergeben (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung u.a.). Die Abgrenzung von der Sozialgerichtsbarkeit zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ergibt sich aus den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes. Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut:
- Bundessozialgericht
- Landessozialgerichte
- Sozialgerichte
In der Sozialgerichtsbarkeit nehmen ehrenamtliche Richter an der Rechtsprechung teil.
Finanzgerichtsbarkeit
Die Finanzgerichtsbarkeit entscheidet über Streitigkeiten über Bundes- und Landessteuern und Zölle sowie berufsrechtliche Streitigkeiten der Steuerberater nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG). Die Abgrenzung der Finanzgerichtsbarkeit zur Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt durch die Aufzählung der Zuständigkeiten der Finanzgerichte nach der Finanzgerichtsordnung.
Die Finanzgerichtsbarkeit ist zweistufig aufgebaut:
- Bundesfinanzhof
- Finanzgerichte Gesetzeslage in Deutschland Wichtigstes Gesetz und Grundstein unseres Rechtssystems ist das Grundgesetz, unsere Verfassung, die über allen anderen Gesetzen und Verordnungen steht. Das Grundgesetz wurde am 8. Mai 1949 verabschiedet und enthält die elementaren System- und Wertentscheidungen. Die teilweise verbreitete Auffassung, das Grundgesetz sei keine Verfassung, teilt LibeRatio nicht. Generell dienen Gesetze dem Ausgleich von Interessenskonflikten, dem Schutz der Bürger und schaffen Regeln und Handlungsrahmen, die vorgeben, inwieweit der Staat gegenüber seinen Bürgern tätig werden darf. Dazu gehört z.B. die Zivilprozessordnung (ZPO). Gesetze schaffen neben Schutz und Rechten auch Pflichten, wie z.B. die Zahlung von Steuern. Gesetzestexte sollen aber auch die Bürger vor staatlicher Willkür und dem Eingreifen in Freiheit und Eigentum schützen. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, erfolgt die Gesetzgebung (Legislative) über den Bundestag und Bundesrat in der Gestaltung und Verabschiedung und den Bundespräsidenten als letzte Instanz der Zustimmung oder Ablehnung. Aber auch die Bundesregierung, der Vermittlungsausschuss und zahlreiche Fachausschüsse sind an der Entstehung und Verabschiedung eines Gesetzes beteiligt.
In Deutschland wird nach dem sogenannten Gesetzesrecht vorgegangen. Dieses unterscheidet sich grundlegend vom sog. Fallrecht, das im angelsächsischen Raum, insbesondere in Großbritannien und den USA Anwendung findet. Während beim Gesetzesrecht jeder einzelne Paragraph durch die zuständigen Parlamente beschlossen, in Kraft gesetzt oder verändert wird und verbindlich anzuwenden ist (bzw. deduktiv abgeleitet wird, s.o.), wird beim Fallrecht induktiv auf ähnliche Fälle geschlossen. Dadurch wird der Richter beim Fallrecht zur Rechtsquelle und nicht nur zur final auslegenden Instanz, was die Bedeutung der Staatsgewalt "Justiz" deutlich stärkt. Neben dem Grundgesetz (GG) welches über eine Präambel und nachfolgende 202 Artikel unsere Verfassung, unsere Grundrechte definiert, werden einzelne, sehr zahlreiche Gesetze auch in ganzen Gesetzesbüchern zusammengefasst. Die wichtigsten Gesetzesbücher sind:
- Sozialgesetzbuch (SGB)
- allgemeiner Teil
- 12 Bücher (2.649 §§)
- 12 Sozialgesetze (1.383 §§)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- 5 Bücher
- insg. 31 Abschnitte (619 §§)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- 5 Bücher
- 35 Abschnitte (2.385 §§)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- allgemeiner Teil (79 §§)
- besonderer Teil (278 §§)
Neben der gesetzgebenden Bundesebene, gibt es auch eine Gesetzgebung auf Länderebene, so dass in Summe jedes Jahr hunderte(!) neuer Gesetze hinzukommen und in Kraft treten. In Deutschland gibt es neben zahlreichen Gesetzen auch noch zahlreichere Verordnungen jeweils auf Bundes- wie auf Landesebene. Gesetze werden von der Legislativen gemacht (siehe oben), während Verordnungen von der Exekutiven, durch die Verwaltungen erlassen werden. Gesetze legen fest, was passieren soll, Verordnungen legen fest, wie Gesetze umgesetzt werden sollen. Stand Dez. 2022 gab es in Deutschland 1.773 Bundesgesetze mit 50.738(!) Paragraphen und 2.795 Bundes-Verordnungen mit 42.590(!) Paragraphen. Hinzu kommen ein Vielfaches an Gesetzen und Verordnungen auf Landesebene! Unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/gesetzesvorhaben/bundesgesetze-a-z-976040 und https://www.gesetze-im-internet.de/aktuell.html stellt das Bundesjustizministerium in Zusammenarbeit mit der juris GmbH alle zur Zeit geltenden Gesetze und Verordnungen auf Bundesebene dar. Nachfolgende Übersicht gibt einen kleinen Auszug der derzeit geltenden Gesetze (in schwarz) und Verordnungen (in blau ) wieder:
- Anfechtungsgesetz (AnfG)
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
- Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Bundesmeldegesetz (BMG)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Bundesstatistikgesetz (BStatG)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Filmförderungsgesetz (FFG)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Gaststättengesetz (GastG)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Grundgesetz (GG)
- Handwerksordnung (HWO)
- Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Klimaschutzgesetz (KSG)
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
- Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LksG)
- Münzgesetz (MünzG)
- NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntSchG)
- Parteiengesetz (PartG)
- Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
- Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Strafprozessordnung (StPO)
- Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)
- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
- Verwaltungs-Zustellungsgesetz (VwZG)
- Wehrpflichtgesetz (WPflG) Quelle: www.anwalt.org/gesetze Schwachstellen des deutschen Rechtssystems - Schlussbetrachtung Gesetze werden generell vom Staat erlassen (Bundestag und Bundesrat in oberster Instanz, s.o.) und müssen dabei vom Staat selbst wie auch von der Bevölkerung befolgt werden. Darin liegt bereits die erste von zwei gravierenden Schwachstellen unseres Rechtssystems. Der Staat erlässt Gesetze, an die er sich selbst halten muss, ist also selbst Rechtsquelle (s.o.). Das könnte zu der Annahme führen, dass nur solche Gesetze erlassen werden, die dem Gesetzgeber in seine aktuelle politische Agenda passen, und es zumindest fraglich ist, ob diese auch im Sinne des gesamten Staates (nämlich inklusive der Bürger) sind (aktuelles Beispiel: das neue Heizungsgesetz).
Ein zweites schwächendes Element ist dadurch gegeben, dass alle Gesetze hinreichend Spielräume für Interpretationen lassen, obgleich das gesamte juristische System bereits in einer kaum zu überblickenden Fülle an Gesetzen und Verordnungen und deren noch weniger zu überblickenden Anzahl von Gesetzestexten, Artikeln und Paragraphen zu ersticken droht. Zusätzlich zu den möglichen Interpretationen gibt es dann noch eine große Spanne bzgl. der Rechtsprechung (zu fällender Urteile, Judikative), insbesondere bei der Strafprozessordnung (SPO) (siehe hierzu auch die Ausführungen des Konzepts "Unabhängige Justiz" und des Artikels "Balance of Power" im LibeRatio Archiv). Die Gesetzeslage in Deutschland ist mittlerweile ebenso komplex wie unübersichtlich und sollte dringend reformiert und verschlankt werden. Dadurch ist die Rechtssicherheit juristischer und natürlicher Personen zunehmend ausgehebelt worden. Gerade im Hinblick darauf, dass jährlich hunderte Gesetze überwiegend auf Länderebene und in Bezug auf Verordnungen auf kommunaler Ebene hinzukommen, benötigen wir dringend einen Prozess und eine Instanz, die sich Gesetzen und Verordnungen annimmt, die längst überholt sind, durch geänderte Rahmenbedingungen ungültig geworden sind bzw. im Widerspruch zu neuen Gesetzen und Verordnungen stehen. Alle Gerichte sind durch eine unüberschaubare Vielzahl von bürokratischen Prozessen und Vorgaben massiv überlastet, was insgesamt unserem Rechtssystem weitaus mehr schadet als nutzt, da vielerorts eine dringend notwendige, juristische Aufarbeitung viel zu lange liegen bleibt. Gerade im Strafrecht hat dies teilweise katastrophale Auswirkungen, die dazu führen, dass mutmaßliche Straftäter teilweise nicht abgeurteilt, sondern wieder auf freien Fuß kommen.
LibeRatio fordert folgende Reformen des deutschen Justizapparates:
- Realisierung einer unabhängigen Justiz (siehe hierzu unser gleichnamiges Konzeptpapier).
- Erhalt des Gesetzesrechts für Gesetze allgemeiner Bedeutung (z.B. GG, BGB, HGB, StGB) oder Teile derselben.
- Einführung des Fallrechts für nicht von allgemeiner Bedeutung getragene Rechtsnormen sowie Überführung der zugehörigen Texte, in den Rang von Präzedenzfällen (Fallsammlungen).
- Insbesondere Anwendung des Fallrechts für Normen, die Eigeninteressen des Staates selbst beschreiben (z.B. BBG, PartG).
- Hierdurch Aufwertung der Justiz zur Rechtsquelle und Stärkung der Gewaltenteilung.
- Unterteilung der Rechtsnormen in Gesetzbücher, Fallsammlungen und Verordnungen (staatliche Satzungen). Hierzu u.U. Aufteilung des Gesetzbestands in wichtige, dem Gesetzesrecht unterliegende Normen gem. Punkt 2 sowie Fälle gem. Punkt 3.
- Reduktion der legislativen Personaldecke zugunsten der Justiz.